Satzung

SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste Bocholt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste Bocholt e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Bocholt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandliche und kirchliche Einordnung

  1. Der Verein ist Mitglied des „SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland – Bundesverband e.V.“ gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des SKM-Bundesverbandes.
    Der Verein ist über diesen Verband Mitglied des Deutschen Caritasverbandes.
  2. Der Verein wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweils vom Ortsbischof in Kraft gesetzten Fassung an.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein will dazu beitragen, dass
    • Menschen in Not Helfer und Hilfe finden,
    • Menschen zu sozial-caritativen Dienst in Kirche und Gesellschaft motiviert und befähigt  werden,
    • sich die gesellschaftlichen Bedingungen für hilfebedürftige Menschen verbessern.
  2. Der Verein übt seine Tätigkeit mit ehrenamtlich und beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des caritativen Auftrages der Katholischen Kirche aus.
  3. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Hilfe, Beratung und Behandlung für Suchtgefährdete und -kranke und deren Familien
    2. Beratung und Hilfe für Kinder und Jugendliche aus Problemfamilien
    3. Beratung und Hilfe in Erziehungsfragen
    4. Präventionsarbeit
    5. Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben der Jugend-, Sozial-, Familien-, Gerichtshilfe
    6. Nichtsesshaftenhilfe, Obdachlosenhilfe und Strafentlassenenhilfe
    7. Beratung und Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten (soziale Brennpunkte)
    8. Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben
    9. Öffentlichkeitsarbeit sowie Mitarbeit in kirchlichen, behördlichen und anderen Gremien
    10. Mitarbeit bei der Betreuung ausländischer Arbeitnehmer und deren Familien (Migranten, Asylbewerber)
    11. Sozialberatung für Schuldnerinnen und Schuldner
    12. Hilfen für Jungen und Männer
    13. Förderung des Ehrenamtes, als eine zentrale Querschnittsaufgabe des Vereins
  4. Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle unterhalten.
  5. Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben
    1. Träger von Projekten und Einrichtungen sein
    2. Rechtsträger gründen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die an der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins mitwirken.
  2. Die Mitglieder können verpflichtet werden, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Im Ausnahmefall kann der Beitrag erlassen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist mit einer Frist von 3 Monaten
    2. durch den Tod des Mitgliedes
    3. durch den Ausschluss aus wichtigem Grund.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses hat das Mitglied das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 7  Organe

Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung wenigstens einmal jährlich ein. Er hat die Mitgliederversammlung außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Der Einberufung ist mindestens die Tagesordnung, und bei beabsichtigten Satzungsänderungen deren Wortlaut, hinzuzufügen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über Angelegenheiten, die von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung für den Verein sind.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes gemäß § 12 Absatz 1,
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    3. Feststellung des Jahresergebnisses
    4. Entlastung des  Vorstandes
    5. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit des Vereins
    6. Beschlussfassung über eine Wahlordnung für den Vorstand
    7. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen bzw. einer Beitragsordnung
    8. Beratung und Entscheidung über Anträge oder den Rückzug aus Aufgaben
    9. Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben
    10. Beschlussfassung über die Änderungen dieser Satzung
    11. Gründung, Beteiligung oder Auflösung von Rechtsträgern
    12. Auflösung des Vereins


§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die zu diesem Zweck ausdrücklich einberufen ist.
  3. Der Beschluss zur Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins wird erst nach Genehmigung durch den Ortsbischof und mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von dem/der Sitzungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderweitige Regelung enthält.
  3. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben gewählten Mitgliedern und zwar dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem bis fünf weiteren Mitgliedern. Sie dürfen im Verein nicht beruflich tätig sein. Eines der Mitglieder sollte dem seelsorgerischen Dienst der katholischen Kirche angehören und die geistliche Begleitung im Verein wahrnehmen.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Zur Vorstandssitzung können weitere Personen ohne Stimmrecht eingeladen werden.

§ 13 Einberufung und Arbeitsweise des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zusammen.
  2. Zu den Sitzungen wird schriftlich oder per Email, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche gewahrt sein.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Der/die Geschäftsführer/in nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  6. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die von der/dem Sitzungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
  2. Dazu gehören insbesondere:
    1. Festlegung von Richtlinien für die Vereinsgeschäftsführung und Sorge für ihre Beachtung,
    2. Prüfung und Beschluss über den Wirtschaftsplan,
    3. Berufung und Abberufung des/der Geschäftsführer/-in,
    4. Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    5. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    6. Beratung über den Geschäftsbericht für die Mitgliederversammlung

§ 15 Vertretung

  1. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende
    oder, bei dessen/deren Verhinderung, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  2. Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer/in zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB berufen. Die Vertretungsmacht der/des Geschäftsführer(s)/in bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Rechtsgeschäfte:
    • Abschluss, Kündigung und/oder Änderung von Dienst-, Miet- oder Pachtverträgen, Ausbildungsvereinbarungen
    • Beantragung von Zuschüssen,
    • Abgabe von Erklärungen, die Inhalte und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden betreffen und anerkennen
    • Erstellung und Unterzeichnung von Verwendungsnachweisen
    • Bestätigung und Unterzeichnung von Zuwendungsbestätigungen
    • Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Post- und Fernmeldeverkehr
    • Rechtsgeschäfte und Verträge, von bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall.

§ 16 Haftung des Vorstandes

Die Haftung des Vorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

§ 17 Amtszeit des Vorstandes

  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl.
  2. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit einen/eine Nachfolger/-in.

§ 18 Kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigungen

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins (§ 10 Abs. 4) zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates.
  2. Der Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplanes, bedarf der Genehmigung des Ortsbischofs.
  3. Der Verein lässt sich durch einen anerkannten Wirtschaftsprüfer überprüfen und übersendet dem Caritasverband der Diözese Münster e.V. eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes. Das Ergebnis des Berichtes ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ortsbischofs:
    1. Der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Änderung, die Veräußerung und die Aufgabe von Rechten an Grundstücken, soweit der Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes den Betrag von 100.000,- € übersteigt;
    2. die Aufnahme und Hingabe von Darlehen, sofern nicht die Vorschriften über die Mündelsicherheit erfüllt sind und die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen in Höhe von mehr als 25.000,- €
    3. die Übernahme von Bürgschaften;
    4. die Planung und der Abschluss von Verträgen betreffend die Durchführung von Baumaßnahmen, wenn hierfür keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind und das Entgelt einen Betrag von 15.000,- € übersteigt;
    5. der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand haben, wenn hierfür keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind und das Entgelt einen Betrag von 5.000,- € übersteigt.
    6. (Aus-) Gründung von und Beteiligungen an anderen juristischen Personen.
  5. Die Annahme von Schenkungen unter Lebenden oder von Todes wegen bedarf nicht der Zustimmung des Ortsbischofs.

§19 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für das Dekanat Bocholt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des SKM zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung

Bocholt, den 6. Mai 2010
geändert am: 11. Mai 2017
geändert am: 16. Mai 2019